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Lizenzen für die Marke Gotthard®

Gotthard - Gottardo
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Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen

Für die LizenznehmerInnen der Marke Gotthard® gelten als Mindestanforderung die Löhne und Arbeitszeiten der jeweils geltenden Gesamtarbeitsverträge der betreffenden Branchen.

 

Die LizenznehmerInnen sind gleichzeitig Besitzer-Innen der Marke Gotthard AG

Die LizenznehmerInnen beteiligen sich an der Vermarktungsgesellschaft „Marke Gotthard AG“ und können so die Marke nach Ihren Vorstellungen mitgestalten und deren Entwicklung mitbestimmen.

Die Marktgrösse der LizenznehmerInnen (bzw. die von diesen generierten Lizenzgebühren) haben keinen Einfluss auf die Höhe der Beteiligung. Mit Ausnahme der GründerInnen gibt es je Lizenz eine Aktie.

 

Ethische Anforderungen, Ökologie

Die LizenznehmerInnen der Marke Gotthard® halten sich an die ethischen und ökologischen Grundsätze der jeweiligen Sparten. Diese werden in den Lizenzverträgen definiert.

Ein Anteil am jeweiligen Unternehmens-, bzw. Produktionsgewinn (der Satz wird im Lizenzvertrag definiert) wird dort investiert, wo auch produziert wird. Dies im Sinne einer Strukturpolitik und Entwicklung der definierten Gotthardregion.

 

Ausschlussgründe

Personen und Unternehmen, die keine Rücksicht auf die vorhandenen Ressourcen (Personen, Rohstoffe und Umwelt) nehmen, sind keine LizenzpartnerInnen der Marke Gotthard®.

Dasselbe gilt für Personen und Unternehmen die Notsituationen (wie Hunger, hohe Arbeitslosigkeit, Bildung) zu kommerziellen Zwecken nutzen.

 

Lizenzgebühren

Die Lizenzgebühr beträgt zwischen 1 und 10 % aller über die Marke Gotthard® vermarkteten Produkte und/oder Dienstleistungen. Die Lizenzgebühren können auch pauschal abgegolten werden, wenn dies erforderlich ist
(z. B. Finanz- und Dienstleistungsunternehmen). Alle Details werden in den Lizenzverträgen geregelt.

 

 

Branchenexklusivität

Die Marke Gotthard® kann für eine Branche exklusiv erteilt werden, wenn die Umstände (z. B. ein grosser Investitionsbedarf oder die Grösse an und für sich) dies erfordern.

Die Exklusivität wird mit einer auszuhandelnden Pauschale abgegolten und/oder kann in die Lizenzgebühr eingerechnet werden. Jede Exklusivität erlischt, wenn die Marke nur besetzt und nicht genutzt wird. Details werden in den entsprechenden Lizenzverträgen geregelt.

 

Spezielle Grundsätze für Lebensmittel

Für alle Lebensmittel der Marke Gotthard® gelten die Richtlinien von Bio-Suisse. Es gelten auch deren Kontroll- und Lizenz-Bestimmungen. Allfällige Lizenzgebühren mit Bio-Suisse und/oder anderen ähnlichen Organisationen werden ausserhalb dieser Bestimmungen geregelt und abgerechnet.

Weitere spezielle branchenbedingte Anforderungen und Grundsätze werden in den einzelnen Lizenzverträgen geregelt.

 

Ausnahmen

Wenn ein Produkt aus irgendwelchen Gründen gar nicht (oder noch nie) im Gotthardgebiet produziert (z. B. Uhren, Fahrzeuge) wurde, dann ist es trotzdem möglich eine Gotthard-Lizenz zu erhalten. Die Bedingung ist eine höhere Lizenzgebühr, die dann im Gotthardgebiet investiert werden kann. Eine weitere Bedingung ist, dass Zulieferfirmen aus dem Gotthardgebiet berücksichtigt werden müssen (Beispiel Auto = DAG).

 

Rechte und Pflichten von Lizenzen

Die aus dem Lizenzvertrag definierten Pflichten und Rechte werden in den jeweiligen Lizenzverträgen genau geregelt. Diese umfassen unter anderem: die genaue Definition zur Nutzung der Marke Gotthard®, zum Beispiel, die Produktion von Gotthard-Velos; das Recht zur Nutzung des auf die Branche abgestimmten Gotthard-Logos zu Werbezwecken; alle Möglichkeiten mit der Wort-Bild Marke Gotthard® zu werben und gleichzeitig von den Werbemassnahmen anderer LizenznehmerInnen und der Markenpflege zu profitieren.

Spezielle branchenbedingte Anforderungen und/oder Grundsätze werden in den einzelnen Lizenzverträgen geregelt, ebenso der Überprüfung.

 

 

Telefon      041 / 874 20 00

Fax     041 / 874 20 15

 

Postadresse:  Postfach 522, 6460 Altdorf

Copyright © 2005 Gotthard - Gottardo

info@gotthard.ch

 

Stand: 31. März 2012